Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBeziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
(2)Absatz 2Wenn aber
1.Ziffer einsbeide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen oder
2.Ziffer 2die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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