(1) Beziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
(2) Wenn aber
1. | beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen oder | |||||||||
2. | die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört, | |||||||||
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden. |
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