Norm: JGG 1988 §27 Abs2JGG 1988 §39 Abs3
Rechtssatz: War die Jugendliche in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist der (über den Bestrafungsantrag des Bezirksanwalts hinaus auch die Einbruchsqualifikation bejahende) Schuldspruch - unbeschadet des Umstandes, daß auch beim Gerichtshof über das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nur ein Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 27 Abs 2 JGG) - nichtig (§ 39 Abs 3 JGG)... mehr lesen...
Unter 1 P .../52 war beim Bezirksgericht H. die Vormundschaft über den mj. Heinrich H. (geb. am 29. Dezember 1951) anhängig; Amtsvormund ist das Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk. Am 15. März 1966 stellte das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk im Einvernehmen mit dem Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk beim Jugendgerichtshof Wien den Antrag auf Übernahme des Vormundschaftsaktes vom Bezirksgericht H. gemäß § 22 (1) Z. 2 lit. a JGG., auf Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §27 Abs2JGG 1961 §27 Abs4StPO §292
Rechtssatz: Wird der Beschuß über den Widerruf der bedingten Entlassung eines Jugendlichen aus einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige statt vom zuständigen Vormundschaftsrichter fälschlich vom Strafrichter gefaßt (§ 27 Abs 2 und 4 JGG 1961), so kann diese Entscheidung im Hinblick auf die verschiedene Zusammensetzung des allenfalls einschreitenden Rechtsmittelsenates vom OGH im Wege eines E... mehr lesen...