(1) Jeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach § 49 StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:
1. | das Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (§ 38), | |||||||||
2. | das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (§ 39), | |||||||||
3. | das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 42) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen; | |||||||||
4. | das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 1), | |||||||||
5. | das Recht auf medizinische Untersuchung (§ 37a Abs. 2), | |||||||||
6. | das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (§§ 35, 35a, § 173 Abs. 5 StPO), | |||||||||
7. | das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 32 Abs. 1), | |||||||||
8. | das Recht auf besondere Behandlung in Haft (§§ 36, 58). |
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (§ 50 Abs. 1 StPO), jene nach Abs. 1 Z 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (§ 171 Abs. 4 StPO).
(3) Gerichte haben ab der ersten Amtshandlung zu prüfen, ob die Informationen nach Abs. 1 tatsächlich erteilt wurden und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.
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