§ 32a JGG Rechtsbelehrung

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

 (1) Jeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach § 49 StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:

1.

das Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (§ 38),

2.

das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (§ 39),

3.

das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 42) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;

4.

das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 1),

5.

das Recht auf medizinische Untersuchung (§ 37a Abs. 2),

6.

das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (§§ 35, 35a, § 173 Abs. 5 StPO),

7.

das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 32 Abs. 1),

8.

das Recht auf besondere Behandlung in Haft (§§ 36, 58).

(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (§ 50 Abs. 1 StPO), jene nach Abs. 1 Z 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (§ 171 Abs. 4 StPO).

(3) Gerichte haben ab der ersten Amtshandlung zu prüfen, ob die Informationen nach Abs. 1 tatsächlich erteilt wurden und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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