§ 29 JGG Örtliche Zuständigkeit

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
§ 29.Paragraph 29,

Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (Paragraph 25, StPO) oder das Gericht (Paragraph 36, StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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