Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (Paragraph 25, StPO) oder das Gericht (Paragraph 36, StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
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