§ 27 JGG Sachliche Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
    1. 1.Ziffer einswegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen undwegen der im Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
    2. 2.Ziffer 2in den in § 5 Z 2 sowie in § 36 zweiter Satz StGB angeführten Fällen.in den in Paragraph 5, Ziffer 2, sowie in Paragraph 36, zweiter Satz StGB angeführten Fällen.
  2. (1)Absatz einsDem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
    1. 1.Ziffer einsin Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,in Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,
    2. 2.Ziffer 2in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 5 Z 2 lit. a),in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,),
    3. 3.Ziffer 3in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Z 2 lit. a).in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,).
  3. (2)Absatz 2Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach Paragraph 5, Ziffer 4, außer Betracht.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsIn Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
    1. 1.Ziffer einswegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen undwegen der im Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
    2. 2.Ziffer 2in den in § 5 Z 2 sowie in § 36 zweiter Satz StGB angeführten Fällen.in den in Paragraph 5, Ziffer 2, sowie in Paragraph 36, zweiter Satz StGB angeführten Fällen.
  2. (1)Absatz einsDem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
    1. 1.Ziffer einsin Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,in Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,
    2. 2.Ziffer 2in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 5 Z 2 lit. a),in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,),
    3. 3.Ziffer 3in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Z 2 lit. a).in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,).
  3. (2)Absatz 2Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach Paragraph 5, Ziffer 4, außer Betracht.

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