(1) Über die Durchführung der Wahl des Stadtsenates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Bürgermeister und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und anschließend mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates bei der Stadt zu hinterlegen.
(2) Jedes Gemeinderatsmitglied kann die Wahlen nach den §§ 85 und 86 innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Landesregierung anfechten. Die Anfechtung ist zu begründen.
(3) Die Landesregierung hat eine nicht begründete Anfechtung ohne weitere Überprüfung zurückzuweisen.
(4) Die Landesregierung hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig zu erklären.
(5) Die Landesregierung entscheidet über die Anfechtung als überörtliche Wahlbehörde.
(6) Auf das Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes festgesetzten Frist von sechs Monaten eine Frist von zwei Monaten tritt.
(7) Der Gemeinderat hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen oder, falls die Wahl als gesetzwidrig erklärt wurde, die Neuwahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.
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