Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsZum Bürgermeister ist jener Wahlwerber gewählt,
a)Litera adessen Wählergruppe nach § 81 Anspruch auf mindestens eine Stelle im Stadtsenat in seiner nach § 11 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 größten möglichen Zusammensetzung hat unddessen Wählergruppe nach Paragraph 81, Anspruch auf mindestens eine Stelle im Stadtsenat in seiner nach Paragraph 11, des Innsbrucker Stadtrechts 1975 größten möglichen Zusammensetzung hat und
b)Litera bder mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
(2)Absatz 2Die Hauptwahlbehörde hat in Anwendung des § 81 Abs. 1, 2 und 3 festzustellen, auf welche Wählergruppe(n) Abs. 1 lit. a zutrifft.Die Hauptwahlbehörde hat in Anwendung des Paragraph 81, Absatz eins,, 2 und 3 festzustellen, auf welche Wählergruppe(n) Absatz eins, Litera a, zutrifft.
(3)Absatz 3Hat kein Wahlwerber, auf dessen Wählergruppe Abs. 1 lit. a zutrifft, mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so hat zwischen jenen beiden Wahlwerbern, die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben und auf deren Wählergruppe jeweils Abs. 1 lit. a zutrifft, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) stattzufinden. Würden wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahlwerber in die engere Wahl kommen, so entscheidet zwischen den Wahlwerbern, die die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.Hat kein Wahlwerber, auf dessen Wählergruppe Absatz eins, Litera a, zutrifft, mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so hat zwischen jenen beiden Wahlwerbern, die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben und auf deren Wählergruppe jeweils Absatz eins, Litera a, zutrifft, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) stattzufinden. Würden wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahlwerber in die engere Wahl kommen, so entscheidet zwischen den Wahlwerbern, die die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(4)Absatz 4Trifft Abs. 1 lit. a lediglich auf die Wählergruppe eines einzigen Wahlwerbers zu, so gilt dieser unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen als zum Bürgermeister gewählt.Trifft Absatz eins, Litera a, lediglich auf die Wählergruppe eines einzigen Wahlwerbers zu, so gilt dieser unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen als zum Bürgermeister gewählt.
(5)Absatz 5Trifft Abs. 1 lit. a auf keine Wählergruppe eines Wahlwerbers zu, so ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.Trifft Absatz eins, Litera a, auf keine Wählergruppe eines Wahlwerbers zu, so ist der Bürgermeister nach Paragraph 85, Absatz 2, vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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