Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat.
(2)Absatz 2Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist wie folgt zu ermitteln: Die Anzahl der Mandate jeder einzelnen Gemeinderatspartei ist, beginnend mit der größten Zahl, nebeneinander zu schreiben. Darunter sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Zahlen sind ihrer Größe nach zu ordnen, wobei mit der größten Zahl zu beginnen ist. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien richtet sich nach der Reihenfolge, in der die so geordneten Zahlen auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen.
(3)Absatz 3Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat, so fällt die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Listensumme erreicht hat bzw. auf die bei der Berechnung nach § 73 die größere Anzahl an Teilstimmen entfallen ist. Bei gleicher Listensumme bzw. Anzahl an Teilstimmen entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat, so fällt die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Listensumme erreicht hat bzw. auf die bei der Berechnung nach Paragraph 73, die größere Anzahl an Teilstimmen entfallen ist. Bei gleicher Listensumme bzw. Anzahl an Teilstimmen entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.
(4)Absatz 4Wird bei einer Neuwahl des Bürgermeisters nach § 80 Abs. 4 ein Mitglied des Gemeinderates zum Bürgermeister gewählt, das noch nicht Mitglied des Stadtsenates ist und dessen Gemeinderatspartei einen Anspruch auf nur eine Stelle im Stadtsenat hat, so verliert der bisherige Inhaber der Stadtsenatsstelle diese zugunsten des Bürgermeisters. Hat die Gemeinderatspartei, der der neu gewählte Bürgermeister angehört, jedoch Anspruch auf mehrere Stellen im Stadtsenat, so hat sie zu bestimmen, wer zugunsten des Bürgermeisters seine Stadtsenatsstelle verliert. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, so verliert jenes Mitglied des Gemeinderates seine Stadtsenatsstelle, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 79 Abs. 2 lit. b zuletzt angeführt ist.Wird bei einer Neuwahl des Bürgermeisters nach Paragraph 80, Absatz 4, ein Mitglied des Gemeinderates zum Bürgermeister gewählt, das noch nicht Mitglied des Stadtsenates ist und dessen Gemeinderatspartei einen Anspruch auf nur eine Stelle im Stadtsenat hat, so verliert der bisherige Inhaber der Stadtsenatsstelle diese zugunsten des Bürgermeisters. Hat die Gemeinderatspartei, der der neu gewählte Bürgermeister angehört, jedoch Anspruch auf mehrere Stellen im Stadtsenat, so hat sie zu bestimmen, wer zugunsten des Bürgermeisters seine Stadtsenatsstelle verliert. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, so verliert jenes Mitglied des Gemeinderates seine Stadtsenatsstelle, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach Paragraph 79, Absatz 2, Litera b, zuletzt angeführt ist.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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