Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Stadtsenates gewählt werden.
In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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