§ 84 IWO 2011 Mangel der Wählbarkeit in den Stadtsenat

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Stadtsenates gewählt werden.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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