§ 88 IWO 2011 Neubesetzung frei gewordener Stellen

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Scheidet ein Bürgermeister-Stellvertreter aus oder wird er von dieser Funktion nach § 17a Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist diese Stelle nach § 85 zu besetzen.

(2) Scheidet eines der weiteren Stadtsenatsmitglieder aus oder wird es von dieser Funktion nach § 17a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist die frei gewordene Stelle nach § 86 zu besetzen.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88 IWO 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 IWO 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 88 IWO 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88 IWO 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88 IWO 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 87 IWO 2011
§ 89 IWO 2011