(1) Scheidet ein Bürgermeister-Stellvertreter aus oder wird er von dieser Funktion nach § 17a Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist diese Stelle nach § 85 zu besetzen.
(2) Scheidet eines der weiteren Stadtsenatsmitglieder aus oder wird es von dieser Funktion nach § 17a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist die frei gewordene Stelle nach § 86 zu besetzen.
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