(1) Wer
a) | die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 49 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet, | |||||||||
b) | entgegen dem § 9 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt, | |||||||||
c) | in einer Erklärung nach § 36 Abs. 8 wahrheitswidrige Angaben macht, | |||||||||
d) | dem Verbot nach § 47 Abs. 2 zuwiderhandelt, | |||||||||
e) | fälschlich vorgibt, durch eine Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder eine Sinnesbehinderung gehindert zu sein, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe auszufüllen, und hierzu eine Begleitperson in Anspruch nimmt, | |||||||||
f) | unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, | |||||||||
g) | dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 51 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet, | |||||||||
h) | als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft entgegen § 8 Abs. 8 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
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