In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere
a) | außer im Fall des § 11 lit. b des Innsbrucker Stadtrechts 1975 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates festzusetzen, | |||||||||
b) | zu ermitteln, wie viele Stellen des Stadtsenates auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen, | |||||||||
c) | die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist, | |||||||||
d) | die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter durchzuführen, | |||||||||
e) | die Wahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates durchzuführen, | |||||||||
f) | zu bestimmen, ob die Mitglieder des Stadtsenates im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind, und gegebenenfalls die Wahl der Ersatzmitglieder vorzunehmen sowie | |||||||||
g) | die Bestellung des Substanzverwalters, der Stellvertreter des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers nach § 36b des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. | |||||||||
Die Wahlen nach lit. c, d und g sind jedenfalls, jene nach lit. e und f jedoch nur in den Fällen des § 86 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 86 Abs. 3, mit Stimmzetteln durchzuführen. |
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