§ 94 IWO 2011 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Umsetzung von Unionsrecht

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 3, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2(Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(Landesverfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 3, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2008,, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2017, ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2017, ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 22 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973. BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 der Paragraph eins, Absatz 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973. BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, sinngemäß. Weiters gilt Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von § 23 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von Paragraph 23, Absatz 3, jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.
  7. (7)Absatz 7Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, S. 56 umgesetzt.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 16.11.2023
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