Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die von der Stadt und ihren Wahlbehörden nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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