Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist das Insolvenzverfahren auch dann zu eröffnen, wenn
1.Ziffer einsdie organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder
2.Ziffer 2feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.
(2)Absatz 2Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach Paragraph 71 a, Absatz 2, abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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