Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAusfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
1.Ziffer einsjedem Insolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
2.Ziffer 2jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.
3.Ziffer 3auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Insolvenzverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
(2)Absatz 2Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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