Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist, oder sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss nach § 71a zu erlegen.Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist, oder sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss nach Paragraph 71 a, zu erlegen.
(2)Absatz 2Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100a, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Abs. 1 dritter Satz und des § 70 Abs. 3 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens neuerlich beantragt werden.Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100 a,, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Absatz eins, dritter Satz und des Paragraph 70, Absatz 3, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens neuerlich beantragt werden.
(3)Absatz 3Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.
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1 Kommentar zu § 71b IO
Kommentar zum § 71b IO von viewpointmedia
Kostenvorschuss später bezahlen?
Bedeutet das, dass der notwendige Kostenvorschuss auch noch nach Abweisung mangels Masse hinterlegt werden kann? mehr lesen...