§ 71a IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist das Insolvenzverfahren dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht.

(2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.

(3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 71a IO


Eröffnung trotz fehlenden Vermögens von kaheli55 zum § 71a IO

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Ich habe einen Antrag auf Privatinsolvenz eingebracht,weil man dazu gesetzlich verpflichtet ist,wenn man nicht mehr zahlungsfähig ist. Dieser Antrag wured mit heutigem Tage abgelehnt,mit der Begründung,es könne mir kein Masseverwalter zu Seite gestellt werden. Ich brauche auch keinen masseverwa... mehr lesen...

§ 71a IO | 0 Antworten | 1364 Aufrufe | 07.07.11

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