§ 77a IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Ist die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Insolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1.

die Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;

2.

die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3.

die Art der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans;

4.

einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5.

den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des Treuhänders;

6.

die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

7.

die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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