Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWeitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.
(2)Absatz 2Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.
(3)Absatz 3Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.
(4)Absatz 4Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100a, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100 a,, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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