§ 72d IO Gesellschafter

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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