§ 72d IO Gesellschafter

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 72d.Paragraph 72 d,

Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend. Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die Paragraphen 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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