§ 69 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag. Im Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraphen 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.
  3. (2a)Absatz 2 aBei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Abs. 2 auf 120 Tage.Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Absatz 2, auf 120 Tage.
  4. (3)Absatz 3Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft natürliche Personen, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits eingetragene Personengesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.Die Verpflichtung nach Absatz 2, trifft natürliche Personen, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits eingetragene Personengesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.
  5. (3a)Absatz 3 aHat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 2 den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Absatz 2, den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. (4)Absatz 4Geht der Antrag nicht von allen natürlichen Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Abs. 3 ergibt, so sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich, so ist das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Verlassenschaft nicht von allen Erben beantragt wird.Geht der Antrag nicht von allen natürlichen Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Absatz 3, ergibt, so sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich, so ist das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Verlassenschaft nicht von allen Erben beantragt wird.
  7. (5)Absatz 5Die Insolvenzgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen.Die Insolvenzgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Absatz 2, erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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