Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach Paragraph 69, verpflichtet war, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2)Absatz 2Wer einen Kostenvorschuss geleistet hat, kann diesen Betrag unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 von jeder Person verlangen, die gemäß § 72a oder § 72d zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wäre. Über diese Verpflichtung zum Ersatz des Kostenvorschusses hat das Insolvenzgericht auf Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Auf diesen Beschluss ist § 72b Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.Wer einen Kostenvorschuss geleistet hat, kann diesen Betrag unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz eins, von jeder Person verlangen, die gemäß Paragraph 72 a, oder Paragraph 72 d, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wäre. Über diese Verpflichtung zum Ersatz des Kostenvorschusses hat das Insolvenzgericht auf Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Auf diesen Beschluss ist Paragraph 72 b, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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