§ 72 IO Fehlen kostendeckenden Vermögens

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist der Konkursdas Insolvenzverfahren auch dann zu eröffnen, wenn

1.

die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder

2.

feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

(1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist der Konkursdas Insolvenzverfahren auch dann zu eröffnen, wenn

1.

die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder

2.

feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.