Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
95a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Die Bestimmung ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 7. Juli 2022 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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