§ 275 IO Ersetzung von Begriffen und Verweisen

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht geändert werden, werden folgende Begriffe in diesem Bundesgesetz (auch in den Überschriften), in der grammatikalisch jeweils richtigen Form und dem dazu passenden bestimmten oder unbestimmten Artikel, ersetzt:
    1. 1.Ziffer einsKonkurseröffnung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2Konkursmasse durch Insolvenzmasse,
    3. 3.Ziffer 3Konkursgläubiger durch Insolvenzgläubiger,
    4. 4.Ziffer 4Konkurs und Konkursverfahren durch Insolvenzverfahren,
    5. 5.Ziffer 5Konkursgericht durch Insolvenzgericht,
    6. 6.Ziffer 6Konkursforderung durch Insolvenzforderung,
    7. 7.Ziffer 7Konkursvermögen durch Insolvenzvermögen,
    8. 8.Ziffer 8Konkursantrag und Konkurseröffnungsantrag durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
    9. 9.Ziffer 9Konkursaufhebung durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
    10. 10.Ziffer 10Konkursquote durch Insolvenzquote,
    11. 11.Ziffer 11Konkursedikt durch Insolvenzedikt,
    12. 12.Ziffer 12Gesellschaftskonkurs durch Gesellschaftsinsolvenzverfahren,
    13. 13.Ziffer 13Konkursantragstellung durch Insolvenzantragstellung,
    14. 14.Ziffer 14Masseverwalter durch Insolvenzverwalter,
    15. 15.Ziffer 15Masseverwaltung durch Insolvenzverwaltung,
    16. 16.Ziffer 16Verlassenschaftskonkurs durch Verlassenschaftsinsolvenzverfahren,
    17. 17.Ziffer 17Zwangsausgleich durch Sanierungsplan,
    18. 18.Ziffer 18Zwangsausgleichsvorschlag und Ausgleichsvorschlag durch Sanierungsplanvorschlag,
    19. 19.Ziffer 19Zwangsausgleichsantrag durch Sanierungsplanantrag,
    20. 20.Ziffer 20Zwangsausgleichstagsatzung durch Sanierungsplantagsatzung,
    21. 21.Ziffer 21Ausgleichserfüllung durch Erfüllung des Sanierungsplans,
    22. 22.Ziffer 22Sachwalter durch Treuhänder,
    23. 23.Ziffer 23Gemeinschuldner durch Schuldner,
    24. 24.Ziffer 24persönlich haftender Gesellschafter durch unbeschränkt haftender Gesellschafter und
    25. 25.Ziffer 25Konkursordnung durch Insolvenzordnung.
  2. (2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen der Konkursordnung verwiesen ist, wird das Zitat „Konkursordnung“ durch das Zitat „Insolvenzordnung“ und das Zitat „KO“ durch das Zitat „IO“ ersetzt.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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