(1) § 43 Abs. 2, § 63 Abs. 1, §§ 63a, 68, 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3, § 87a Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1, §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 26. Juni 2017 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(2) § 63 Abs. 1, § 182 und § 258a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 bei Gericht einlangt.
(3) § 63a ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem 25. Juni 2017 bei Gericht eingebracht wird.
(4) §§ 68 und 256 Abs. 4 sind anzuwenden, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 ergeht.
(5) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der einstweilige Verwalter nach dem 25. Juni 2017 bestellt wird.
(6) § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3 und § 191 Abs. 1 sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem 15. Juli 2017 gestellt wird.
(7) § 87a Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. Juli 2017 aufgehoben wird.
(8) §§ 180b und 180c sind anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens der Gruppe nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.
(9) §§ 242 und 251 sind anzuwenden, wenn das ausländische Insolvenzverfahren nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.
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