Art. 6 § 1 IO

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Artikel I, II und III dieses Bundesgesetzes treten- soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist- mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 eröffnet werden.

(3) §§ 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nach dem 18. April 2003 eröffnet werden.

(4) §§ 221 bis 251 KO treten, soweit sie Kreditinstitute betreffen, mit 5. Mai 2004 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten anzuwenden, die nach dem 4. Mai 2004 eröffnet werden.

In Kraft seit 14.06.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 § 1 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 § 1 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu Art. 6 § 1 IO


Entscheidungen zu § artikel6zu1 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 § 1 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 § 1 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 6 IO
Art. 6 § 2 IO