Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz eins§§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, und die Aufhebung des § 195a treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.Paragraphen 183,, 184 Absatz eins,, Paragraphen 193,, 194 Absatz eins,, Paragraph 199, Absatz 2,, Paragraph 201, Absatz eins,, Paragraph 203, Absatz eins,, Paragraphen 213 und 257 Absatz 3, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, und die Aufhebung des Paragraph 195 a, treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.
(2)Absatz 2§§ 193 und 194 sowie die Aufhebung des § 195a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 194 Abs. 2 Z 4 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.Paragraphen 193 und 194 sowie die Aufhebung des Paragraph 195 a, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. Paragraph 194, Absatz 2, Ziffer 4, ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
(3)Absatz 3§§ 199, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 201 Abs. 1 Z 6 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.Paragraphen 199,, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 6, ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
(4)Absatz 4§ 183 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt.Paragraph 183, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt.
In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
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