§ 254 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft. Paragraph 254, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.
In Kraft seit 20.07.2023 bis 31.12.9999
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