Art. 4 IO

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(2) Art. I Z 2 (§ 75 Abs. 1 KO), Z 3 (§ 76 KO), Z 7 (§ 114a Abs. 3 KO), Z 8 lit. b (§ 114b Abs. 2 KO), Z 13 (§ 139 Abs. 2 KO), Z 15 (§ 152 Abs. 2 KO), Z 18 (§ 168 KO), Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 2 AO), Z 2 (§ 5 Abs. 1 AO), Z 3 (§ 20c Abs. 3 AO), Z 7 (§ 49 Abs. 2 AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit 1. Mai 1999 in Kraft.

In Kraft seit 01.05.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 4 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu Art. 4 IO


Entscheidungen zu § artikel4 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 IO
Art. 6 IO