Art. 11 § 2 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

§§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. Paragraphen 8 a,, 107 Absatz 2,, Paragraph 220 a, KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

In Kraft seit 14.01.2006 bis 31.12.9999
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