Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie auf § 11 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 266 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.Die auf Paragraph 11, IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach Paragraph 266, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.
(2)Absatz 2Die auf § 12 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 267 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter. Die Anlage A des IEG wird als Anlage zur Insolvenzordnung übernommen.Die auf Paragraph 12, IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach Paragraph 267, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter. Die Anlage A des IEG wird als Anlage zur Insolvenzordnung übernommen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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