§ 274 IO Weitergeltung von Bevorrechtungen

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie auf § 11 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 266 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.Die auf Paragraph 11, IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach Paragraph 266, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.
  2. (2)Absatz 2Die auf § 12 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 267 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter. Die Anlage A des IEG wird als Anlage zur Insolvenzordnung übernommen.Die auf Paragraph 12, IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach Paragraph 267, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter. Die Anlage A des IEG wird als Anlage zur Insolvenzordnung übernommen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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