Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
2.Ziffer 2Ausbildung;
3.Ziffer 3berufliche Laufbahn;
4.Ziffer 4eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
5.Ziffer 5besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
6.Ziffer 6besondere Branchenkenntnisse;
7.Ziffer 7Infrastruktur
a)Litera aGesamtzahl der Mitarbeiter,
b)Litera bZahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
c)Litera cZahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
d)Litera dZahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
e)Litera eEDV-Insolvenzprogramm,
f)Litera fHaftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
8.Ziffer 8Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Insolvenzverfahren);
10.Ziffer 10bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
a)Litera aVertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
b)Litera bGesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2)Absatz 2Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
(3)Absatz 3Die an der Insolvenzverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4)Absatz 4§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 269 IO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 269 IO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 269 IO