Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 21 bis 25a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 4.Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach Paragraph 20, Absatz 4,
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1 Kommentar zu § 25b IO
Kommentar zum § 25b IO von Dr. Johannes N. Saeaef
Teleologische Reduktion des § 25b Abs 2 Insolvenzordnung (IO) OGH 21.11.2013, 1Ob157/13 Die Bestimmung des § 25b IO wurde anlä... mehr lesen...