§ 25b IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 4.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 25b IO


Kommentar zum § 25b IO von Dr. Johannes N. Saeaef

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Teleologische Reduktion des  § 25b Abs 2 Insolvenzordnung (IO) OGH 21.11.2013, 1Ob157/13                           Die Bestimmung des § 25b IO wurde anlä... mehr lesen...

§ 25b IO | 1. Version | 941 Aufrufe | 15.04.14

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