Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin vom Schuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2)Absatz 2Anträge, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
(3)Absatz 3An Anträge des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen worden sind, ist der Insolvenzverwalter nicht gebunden.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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