Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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