§ 23 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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