Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
1.Ziffer einseine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
2.Ziffer 2Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.
(2)Absatz 2Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht,Die Beschränkungen des Absatz , gelten nicht,
1.Ziffer einswenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
2.Ziffer 2bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
3.Ziffer 3bei Arbeitsverträgen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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