Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z 1 bis 3, angefochten werden.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 IO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 IO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 IO