§ 34 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 34,

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z 1 bis 3, angefochten werden. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 28,, Ziffer eins bis 3, angefochten werden.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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