Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z 1 bis 3, angefochten werden.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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