Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2)Absatz 2Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
1.Ziffer einsdie Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
2.Ziffer 2die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
3.Ziffer 3Gesellschafter im Sinne des EKEG
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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