Norm: IO §25b Abs2
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist derart zu reduzieren, dass er eine Vertragsklausel, wonach der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärte Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen auflösend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe sein soll, nicht unzulässig macht. Entscheid... mehr lesen...
Norm: IO §25b Abs2IO §273 Abs7
Rechtssatz: § 25b Abs 2 Insolvenzordnung (IO) ist nach § 273 Abs 7 IO idF des IRÄG 2010 auch auf vor dem 1. 7. 2010 geschlossene Vereinbarungen anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. 6. 2010 eröffnet wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 157/13i Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 157/13i Veröff: SZ 2013/109 ... mehr lesen...