§ 236 IO Ausübung von Gläubigerrechten

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im KonkursInsolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 19.04.2003 bis 30.06.2010

Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im KonkursInsolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).