Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
1.Ziffer einsder Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
2.Ziffer 2das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
(2)Absatz 2Die Anerkennung unterbleibt, soweit
1.Ziffer einsin Österreich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
2.Ziffer 2die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
(3)Absatz 3Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
(4)Absatz 4Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
1.Ziffer einszur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
2.Ziffer 2im anderen Staat vollstreckbar und
3.Ziffer 3nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 409 bis 416 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 406 ff EO.setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den Paragraphen 409 bis 416 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den Paragraphen 406, ff EO.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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