§ 233 IO Saldierungsvereinbarungen

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen (“netting agreements”) istSaldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht maßgebend, das auffür den Vertrag über derartige Vereinbarungen anzuwendenmaßgebend ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 19.04.2003 bis 31.12.2014

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen (“netting agreements”) istSaldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht maßgebend, das auffür den Vertrag über derartige Vereinbarungen anzuwendenmaßgebend ist.