Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
1.Ziffer einsder Schuldner flüchtig ist oder
2.Ziffer 2der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder
3.Ziffer 3der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oderder Inhalt des Zahlungsplans gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
4.Ziffer 4vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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