Norm: IO §141IO §142IO §153IO §154IO §194KO §194
Rechtssatz: Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am 10. 3. 2010 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sowie die Annahme des gleichzeitig vorgelegten Zahlungsplans. Nach Erstreckung der Tagsatzung vom 15. 6. 2010 unterbreitete er am 5. 7. 2010 einen verbesserten Zahlungsvorschlag. Danach sollten die Konkursgläubiger eine Quote von 12 % in Form einer „Sofortquote“ binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft der Annahme des Zahlungsplans erhalten. In der Tagsatzung vom 17. 8. 2010 wurde dazu... mehr lesen...