Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÄndert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
1.Ziffer einsDie in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans verkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden;Die in Paragraph 194, Absatz eins, vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans verkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden;
2.Ziffer 2auf die Dauer der Abtretungserklärung kann der Schuldner die Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden, zur Hälfte anrechnen.
(2)Absatz 2Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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