Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro.
(2)Absatz 2Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 87 a, Absatz eins, Satz 1.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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