§ 191 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro.

(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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