§ 194 IO Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünfdrei Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schuldner flüchtig ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder
    3. 3.Ziffer 3der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oderder Inhalt des Zahlungsplans gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
    4. 4.Ziffer 4vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 01.11.2017 bis 16.07.2021
  1. (1)Absatz einsDer Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünfdrei Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schuldner flüchtig ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder
    3. 3.Ziffer 3der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oderder Inhalt des Zahlungsplans gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
    4. 4.Ziffer 4vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.