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(1) Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünfdrei Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.
(2) Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
1. | der Schuldner flüchtig ist oder | |||||||||
2. | der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder | |||||||||
3. | der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder | |||||||||
4. | vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. |
(1) Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünfdrei Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.
(2) Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
1. | der Schuldner flüchtig ist oder | |||||||||
2. | der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder | |||||||||
3. | der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder | |||||||||
4. | vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. |